{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\n4.4.\nDie Machbarkeitsstudie Überbauung H. vom 3. September 2019 (act. 16.3)\nwurde im Auftrag der Mitbeteiligten und in Begleitung des Amts für Städtebau (AfS) verfasst. Ziel war es, der Grundeigentümerin Mass, Form und Inhalt einer möglichen baulichen Entwicklung aufzuzeigen. Es sollten zudem\nGrundlagen erarbeitet werden für einen Stadtratsentscheid betreffend Inventarentlassung. Es wurden verschiedene Fälle einander gegenübergestellt: Bestand (Ist-Zustand), Sanierung mit räumlicher Erweiterung (2 Varianten; gemäss Regelbauweise inkl. Bestandesgarantie und Vorgaben\nDenkmalschutz und ISOS), Ersatzneubau (5 Varianten; in Zeilenbauweise,\nin Regelbauweise oder mit Gestaltungsplan) und ein Vergleichsprojekt\n(zwecks Ermittlung des maximal zulässigen Nutzungsmasses). Zwei der\nErsatzneubau-Varianten sehen einen Teilerhalt vor, nämlich den Erhalt der\n\nR1S.2020.05140 Seite 7\nZeile H.-Strasse und den Ersatz der drei südlichen Zeilen (Varianten 2b\nund 2c).\n\nSoweit ist festzuhalten, dass Varianten geprüft wurden, die von der Prämisse einer – zumindest teilweisen – Unterschutzstellung (Sanierung) oder\naber von einer Inventarentlassung (Ersatzneubau) ausgehen. Es kann somit nicht gesagt werden, die Machbarkeitsstudie gehe von einem falschen\nSachverhalt aus, indem die (mögliche) Schutzwürdigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Im Weiteren nimmt die Studie keine Wertung der Varianten\nvor, gibt keine Empfehlung ab und äussert sich insbesondere nicht zur Frage der Unterschutzstellung; dies war auch nicht ihr Zweck.\n\nInsofern geht die Rüge fehl, das Interesse am Erhalt bzw. das denkmalpflegerische Gutachten sei in der Studie nicht berücksichtigt worden. Für\ndie Machbarkeitsstudie, die verschiedene Varianten wertungsfrei einander\ngegenüberstellt, bedurfte es keiner denkmalpflegerischer Interessenabwägung. Wenn in der Machbarkeitsstudie festgehalten wird, es sollten Grundlagen erarbeitet werden für einen Stadtratsentscheid betreffend Inventarentlassung, so bedeutet dies selbstredend nicht, dass es sich hierbei um\ndie einzige Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz handelte. Die Machbarkeitsstudie untersucht nicht die Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung. Sie\ndiente im Rahmen der Schutzabklärung lediglich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Schutzmassnahme, dies nebst weiteren\nPunkten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind.\n\nDamit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, soweit sie ihren Entscheid auf\ndie Machbarkeitsstudie abstützte, nicht von einem falschen Sachverhalt\nausging.\n\nDas Varianzverfahren gelangt erst bei der Ausarbeitung des Bauprojekts\nzur Anwendung und ist im vorliegenden Unterschutzstellungsverfahren\nnicht von Belang. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten zog der Stadtrat das Varianzverfahren im angefochtenen Entscheid nicht \"zentral\" in Erwägung. Vielmehr solle das Varianzverfahren sicherstellen, dass (mit den\nErsatzneubauten) eine gute städtebauliche Gesamtlösung und eine hohe\narchitektonische Qualität im Rahmen der Regelbauweise realisiert werden\nkönne (angefochtener Beschluss, Erwägung auf Seite 3 unten).\n\nR1S.2020.05140 Seite 8\nAuf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses wird folgendes ausgeführt:\n\"Die Baufreigabe [..] erfolgt gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung\nfür Ersatzneubauten, die das Resultat eines Varianzverfahrens sind und\nwelche die für die Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen berücksichtigen\". Diese Erwägung betrifft die Bedingung, an die die Inventarentlassung geknüpft ist (s. dazu E. 7.4.). Es wird gesagt, dass die Ersatzneubauten, an deren Qualität die Inventarentlassung suspensiv bedingt\ngeknüpft ist, das Resultat eines Varianzverfahrens sein sollen. Weiter wird\ngesagt, dass die Ersatzneubauten denjenigen öffentlichen Interessen dienen müssen, die für die Inventarentlassung massgeblich sind, d.h. sie müssen das halten, was sich die Vorinstanz mit der Inventarentlassung von Ersatzbauten verspricht. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ergibt\nsich aus der besagten Erwägung nicht, dass die Vorinstanz bezüglich der\nöffentlichen Interessen am Erhalt der Wohnsiedlung auf das Varianzverfahren oder die Machbarkeitsstudie abgestellt hat, zumal sich diese wie gesagt\nnicht mit der Frage der Schutzwürdigkeit an sich auseinandersetzen.\n\nDer Rekurrent blendet aus, dass der angefochtene Beschluss einlässliche\nErwägungen zur Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung enthält, die offensichtlich auf entsprechenden Sachverhaltsabklärungen beruhen. Die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen werden nicht beanstandet. Die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet.\n\n"}