{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nR1S.2020.05140 Seite 5\nzu. Ziel der Studie sei nicht nur die Erarbeitung der Grundlagen für den angefochtenen Stadtratsentscheid, sondern auch die Eruierung von Mass,\nForm und Inhalt einer möglichen baulichen Entwicklung. Es treffe nicht zu,\ndass sich der Stadtrat \"massgeblich auf die Machbarkeitsstudie\" abgestützt\nhabe, wie der Rekurrent behaupte. Die Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sei nicht Funktion der Machbarkeitsstudie, sondern Aufgabe der Denkmalbehörde. Es könne auch nicht gesagt\nwerden, das Varianzverfahren basiere auf der Machbarkeitsstudie. Die Mitbeteiligte habe für ein Bauprojekt verschiedene Varianten ausarbeiten lassen. Diese seien unter anderem durch das Amt für Städtebau im Rahmen\ndes Varianzverfahrens analysiert und bewertet worden. Die Erkenntnisse\naus der Machbarkeitsstudie seien für diesen Prozess zweckdienlich, aber\nnicht hinreichend. Das Varianzverfahren komme erst zu einem späteren\nZeitpunkt (Planungsphase; Vorfeld der Baubewilligung) zur Anwendung.\nNebst dem Grad der Berücksichtigung der unterschiedlichen öffentlichen\nInteressen erlaube ein Varianzverfahren auch, anhand konkreter Projekte\noder Projektvarianten städtebauliche Aspekte (etwa eine Kontinuität der\nFormensprache eines Ersatzneubauprojekts) und Gestaltung eines Bauprojekts zu berücksichtigen – Aspekte also, welche die Machbarkeitsstudie\nnicht zu berücksichtigen gehabt habe. Zur Berücksichtigung des Gutachtens in der Machbarkeitsstudie sei festzuhalten, dass das Gutachten zwar\ndie Schutzwürdigkeit abgeklärt habe, in der Folge aber nicht zu einem entsprechenden Schutzentscheid geführt habe. Insofern sei das Gutachten\nrein formal keine verpflichtende, rechtsverbindliche Rahmenbedingung,\nwelche bei der Erarbeitung unterschiedlicher Varianten zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Überdies sei das Gutachten den Autoren der\nMachbarkeitsstudie (A. GmbH, Zürich) zur Verfügung gestellt worden und\ndiese hätten das Gutachten zur Analyse der Situation sehr wohl herangezogen. Dem stehe nicht entgegen, dass die B. GmbH, Zürich, welche den\nTeil \"Baurechtliche Begleitung\" der Machbarkeitsstudie übernommen habe,\ndas Gutachten bei den Grundlagen nicht aufgelistet habe. Es treffe deshalb\nnicht zu, dass die Autorschaft der Machbarkeitsstudie nicht über sämtliche\nAspekte des Sachverhalts informiert gewesen sei. Die Varianten, welche\nden Erhalt der Siedlung oder Teile davon berücksichtigen würden, seien in\nder Machbarkeitsstudie ebenfalls enthalten. Sie seien aber nicht zielführend\nund im Variantenvergleich denjenigen Varianten unterlegen, welche für die\nWeiterentwicklung einen vollständigen Ersatz erforderten. Ziel der Machbarkeitsstudie sei gewesen, einerseits die erwähnte Klarheit zu erhalten\n\nR1S.2020.05140 Seite 6\nüber die baulichen Möglichkeiten und andererseits zwischen Stadt und\nBauherrschaft einen Konsens zu erarbeiten für eine Entwicklung an einer\nstadträumlich wichtigen Lage. Eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung liege\nnicht vor.\n\n4.3.\nDie Mitbeteiligte bringt vor, die Machbarkeitsstudie habe nicht zur Klärung\nder denkmalpflegerischen Bedeutung der Siedlung gedient, sondern als\nGrundlage der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung.\nDementsprechend habe die Machbarkeitsstudie auch die Schlussfolgerungen und Anträge des denkmalpflegerischen Fachgutachtens nicht stärker\nberücksichtigen müssen. Vielmehr habe der Stadtrat bei der Beurteilung\nder denkmalpflegerischen Bedeutung das Fachgutachten beachten müssen. Indem der Rekurrent unterstelle, die Interessen der Denkmalpflege\nseien aussen vorgelassen worden, zeige er denn auch selber, dass er nicht\ndie Sachverhaltsermittlung, sondern allein die Interessenabwägung beanstande. Dass der Rekursgegner seinen Entscheid auf eine fehlerhaft ermittelte denkmalpflegerische Bedeutung gestützt hätte, sei dem Rekurs denn\nauch nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. So bestreite der\nRekurrent nicht, dass durch verschiedene Beeinträchtigungen die bauzeitliche Gebäudesubstanz stark geschmälert und auch das äussere Erscheinungsbild der Wohnsiedlung H. erheblich verändert worden sei, sodass ihre\nZeugenschaft heute stark eingeschränkt sei.\n\n"}