{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). 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Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nIn seiner Replik beantragt der Rekurrent, \"es sei der Rekursgegner einzuladen, die Akteneinsicht bei Inventarentlassungen so zu organisieren, dass\ndie vollständigen Akten ohne Verzug eingesehen werden können.\" Weil die\nRekursfrist von § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) eine gesetzliche Verwirkungsfrist ist, entfalten nach Fristablauf vorgenommene\nProzesshandlungen grundsätzlich keine Rechtswirkungen mehr. Dies jedenfalls dann, wenn die angefochtene Anordnung rechtsgenügend eröffnet\nwurde. Änderungen oder Ergänzungen von mit der Rekurserhebung gestellten Anträgen sind somit lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich.\nNach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinne eines\nTeilrückzugs reduziert werden. Auch die Ausübung des Replikrechts führt\nnicht dazu, dass nach Ablauf der Rekursfrist Rekursanträge geändert oder\nergänzt werden können.\n\nAuf den Antrag ist somit infolge Verspätung nicht einzutreten. Ausserdem\nhat der Antrag aufsichtsrechtlichen Charakter. Das Baurekursgericht ist für\ndie Aufsicht über die Gemeinden nicht zuständig, weshalb es die verlangte\nWeisung nicht anordnen könnte (§ 164 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG]).\nAuch aus diesem Grund ist auf den Antrag nicht einzutreten.\n\n3.\nDer Rekurrent beantragt, es sei die gesamte Korrespondenz samt E-Mails\nim Kontext der Auftragserteilung der Machbarkeitsstudie zu edieren (Replik,\nS. 6). Diese Korrespondenz sei für das Verständnis der Machbarkeitsstudie\nund des angefochtenen Beschlusses von Bedeutung. Der Rekurrent vermutet, es hätten Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Mitbeteiligten oder den Verfassern der Machbarkeitsstudie stattgefunden, wie diese\nStudie ausgestaltet werden solle und von welchen Voraussetzungen sie\nausgehen soll.\n\nDie Vorinstanz erklärt, es gebe bezüglich der Machbarkeitsstudie keine\nVereinbarungen zwischen ihr und der Mitbeteiligten und entsprechend keine schriftliche Auftragserteilung. Es existiere auch kein E-Mail-Verkehr.\nDamit erübrigt sich die Anordnung der Aktenherausgabe.\n\nR1S.2020.05140 Seite 4\n4.1.\nDer Rekurrent moniert eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung. Der Stadtrat\nstütze seinen Beschluss u.a. direkt auf eine Machbarkeitsstudie, die die\nMitbeteiligte habe erstellen lassen. Im angefochtenen Beschluss erwäge er\nFolgendes: \"Die Baufreigabe, welche dem Abbruch einer inventarisierten\nBaute vorausgeht, erfolgt gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung für\nErsatzneubauten, die das Resultat eines Varianzverfahrens sind und welche die für die Inventarentlassung massgeblichen öffentlichen Interessen\nberücksichtigen.\" Das genannte Varianzverfahren wiederum basiere auf der\nMachbarkeitsstudie. Letztere hätte also die öffentlichen Interessen und damit auch die Interessen am Erhalt des Schutzobjekts erfassen müssen.\nObwohl laut Machbarkeitsstudie Grundlagen für einen möglichen Stadtratsentscheid betreffend eine Inventarentlassung hätten erarbeitet werden sollen, sei den Verfassern das denkmalpflegerische Gutachten vom 4. Mai\n2009 nicht als Ausgangslage vorgegeben worden. Die Verfasser hätten das\nGutachten zwar offenbar gekannt, die Resultate daraus aber nicht als Ausgangslage in die Machbarkeitsstudie übernommen, weder dessen Antrag\nsamt konkreten Vorschlägen zur Unterschutzstellung noch das Fazit. Die\nderart vorbereitete Inventarentlassung sei somit über zentrale Aspekte des\nSachverhalts, nämlich die klare Schutzwürdigkeit des Kopfbaus und die\nweiteren Aspekte, wieso die Siedlung schutzwürdig sei, nicht informiert.\nDas vom Stadtrat ganz zentral in Erwägung gezogene Varianzverfahren sei\nsomit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Machbarkeitsstudie fehle der grundlegende Sachverhalt, von welchem die allfällige bauliche\nVeränderung eines Schutzobjekts zwingend ausgehen müsse. Es erstaune\nnicht, dass die mit der Machbarkeitsstudie beauftragten Architekten, ihrer\nAusbildung und Natur gemäss, zu baulichen Veränderungen tendierten und\neine zurückhaltende Entwicklung im Bestand eher ausschliessen würden.\nEntsprechend konstatiere der angefochtene Beschluss, dass die Varianten\nmehrheitlich eine Entlassung der Siedlung aus dem kommunalen Inventar\nverlangen würden. Es scheine, so der Rekurrent, als ob von Beginn weg\nhabe gebaut werden sollen und die Interessen der Denkmalpflege aussen\nvorgelassen worden seien.\n\n4.2.\nDer Stadtrat führt aus, die Machbarkeitsstudie zeige acht Varianten auf,\nvon einer Sanierung über Lösungen mit einem Teilerhalt bis zu einem Neubau, und lasse Einschätzungen zu den einzelnen öffentlichen Interessen\n\n"}