{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0057-2021_2021-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0057-2021_vom_9._april_2021.pdf", "Checksum": "e6d9b9f07f47623538e639134dbaaf9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0057/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "34c94ed0bbb79fc68d2160beebdf0eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 09.04.2021 BRGE I Nr. 0057/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Verzicht auf Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung und entliess sie aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Es zeigte sich, dass der Stadtrat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hatte und sich sein Entscheid auf sachliche, objektive und nachvollziehbare Gründe stützte. Dem Erhalt der höchstens im mittleren Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung stehen zahlreiche öffentliche und private Interessen entgegen (Schaffung von geräumigen Familienwohnungen und von hindernisfreiem und günstigem Wohnraum, innere Verdichtung, Verbesserung des Lärmschutzes). Das Baurekursgericht wies die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH ab.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2020.05140\nBRGE I Nr. 0057/2021\n\nEntscheid vom 9. April 2021\n\nMitwirkende Abteilungsvizepräsident Claude Reinhardt, Ersatzrichterin Marlen Patt,\nBaurichter Christian Hurter, Gerichtsschreiber Andreas Mahler\n\nin Sachen Rekurrent\nZürcher Heimatschutz ZVH, Neptunstrasse 20, 8032 Zürich\nvertreten durch […]\n\ngegen Rekursgegner\n1. Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8022 Zürich\nvertreten durch Rechtsdienst des Hochbaudepartement der\nStadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8001 Zürich\n\nMitbeteiligte\n2. Baugenossenschaft L. […]\nvertreten durch […]\n\nbetreffend Beschluss des Stadtrates […]; Verzicht auf Unterschutzstellung und Entlassung aus dem Inventar […]\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nGemäss Beschluss vom 2. September 2020 verzichtet der Stadtrat von Zürich auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung H. an der G.-Strasse 1\nff. und H.-Strasse 1 ff. in Zürich (Kat.-Nrn. 1, 2, 3, 4) und entlässt diese aus\ndem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung, sobald die Baubehörde – gestützt auf eine rechtskräftige\nBaubewilligung auf der Grundlage eines Feststellungsbeschlusses des\nStadtrates – die Baufreigabe für die Ersatzneubauten erteilt hat und in der\nFolge ein Abbruch erfolgt ist.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe\nvom 19. Oktober 2020 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Der Stadtrat\nsei einzuladen, die Wohnsiedlung H., eventualiter den Kopfbau und die\nnördlichste Häuserzeile, unter Schutz zu stellen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde der Rekurseingang vorgemerkt\nund das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Eingaben vom 23. November 2020 beantragten sowohl die Vorinstanz\nwie die Mitbeteiligte die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.\n\nE.\nMit Replik vom 21. Dezember 2020 bzw. Dupliken vom 28. Januar 2021\nund 1. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nR1S.2020.05140 Seite 2\nF.\nAm 15. März 2021 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein\nder Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.\n\nG.\nAuf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nGemäss § 338b Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind\ngesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im\nKanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten,\nrein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse\nberechtigt, soweit sich diese auf den III. Titel (Natur- und Heimatschutz,\n§§ 203–217 PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG stützen. Der Rekurrent erfüllt\ndiese Voraussetzungen unbestrittenermassen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Soweit\ndies bei einzelnen Rügen und Anträgen nicht zutrifft, wird dies im Rahmen\nder nachfolgenden Ausführungen darzulegen sein.\n\n2.\nDer Rekurrent beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe ihm nicht rechtzeitig Akteneinsicht gewährt und das Prozedere sei umständlich und zeitraubend gewesen. Sein Einsichtsrecht sei verletzt worden.\n\nDer Rekurrent war trotz der geltend gemachten Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Akteneinsicht in der Lage, rechtzeitig Rekurs zu erheben und den angefochtenen Beschluss substantiiert anzufechten. Es\n\nR1S.2020.05140 Seite 3\nliegt kein Mangel vor, der zur beantragten Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses führen könnte. Auf die Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.\n\n"}