R1S.2022.05166 Seite 107 von 9/10) ein Betrag von Fr. 3'600.-- (je Fr. 450.--). Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens wird abgewiesen. II. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 23. August 2022 mit folgenden Auflagen ergänzt: