Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der privaten Rekursgegnerin zulasten der acht solidarisch haftbaren rekurrentischen Parteien eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint (ausgehend von einem Gesamtbetrag von Fr. 4'000.-- und einem Obsiegensüberschuss