22.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je 1/40 der Bausektion der Stadt Zürich und der privaten Rekursgegnerin und zu je 19/160 den acht rekurrentischen Parteien, unter solidarischer Haftung für 19/20 der Verfahrenskosten, aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei-