Bestimmungen preisgünstiger Wohnraum zu schaffen sei. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 21. Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 23. August 2022 mit den vorstehend in E. 6.2.4.1, 6.2.4.4, 17.3.1 und 17.3.2 genannten Auflagen zu ergänzen (vgl. auch nachstehend Dispositivziffer II). Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.