47 RPV) und in diesem Sinn von einer "planerischen Aufgabe" gesprochen werden kann (so Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 170 f.), hat nicht zur Folge, dass es sich automatisch um eine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG handeln würde, da hierfür wie aufgezeigt der Zweck der fraglichen Bestimmung ausschlaggebend ist. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Umstand, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung die öffentliche Auflage für die neuen Art. 8 Abs. 9-12 BZO bereits erfolgt war, die Vorinstanz nicht dazu veranlasst hat, die Erteilung der Bewilligung zu verweigern oder diese mit einer Auflage zu versehen, wonach im Umfang der genannten