Dass dabei - schon aufgrund der Festlegung im Rahmen der Bau- und Zonenordnung - planungsrechtliche Instrumente Verwendung finden (vgl. auch beispielsweise § 2 Abs. 3 PWV zur Notwendigkeit eines Berichts gemäss Art. 47 RPV) und in diesem Sinn von einer "planerischen Aufgabe" gesprochen werden kann (so Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 170 f.), hat nicht zur Folge, dass es sich automatisch um eine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG handeln würde, da hierfür wie aufgezeigt der Zweck der fraglichen Bestimmung ausschlaggebend ist.