Zur Konkretisierung des hierbei verwendeten Planungsbegriffs erscheint es sachgerecht, auf die in anderem Kontext vorgenommene Abgrenzung zwischen raumwirksamen Aufgaben (im Sinne des gezielten Einflusses auf die räumliche Ordnung bzw. Raumgestalt) und weiteren raumbedeutsamen Tätigkeiten, die primär nichträumlichen Zwecken dienen und deren Wirkungen auf die Raumgestalt als Nebenfolge erscheinen, zurückzugreifen (vgl. hierzu Tschannen, a.a.O., Art. 2 Rz. 12 ff., 74 f. [wo als Beispiel für Letzteres unter anderem die Sozialpolitik erwähnt wird]). In diesem Sinn weisen beispielsweise Regelungen der Nutzweise und damit auch die erwähnten Vorschriften zu Mindestwohnanteilen einen plane-