Nach der vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung müsste es sich hierfür um ein unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln (vgl. nur VB.2019.00309 vom 23. Oktober 2019, E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Zur Konkretisierung des hierbei verwendeten Planungsbegriffs erscheint es sachgerecht, auf die in anderem Kontext vorgenommene Abgrenzung zwischen raumwirksamen Aufgaben (im Sinne des gezielten Einflusses auf die räumliche Ordnung bzw. Raumgestalt) und weiteren raumbedeutsamen Tätigkeiten, die primär nichträumlichen Zwecken dienen und deren Wirkungen auf die Raumgestalt als Nebenfolge erscheinen, zurückzugreifen (vgl. hierzu Tschannen, a.a.