Indessen handelt es sich bei der von den Rekurrierenden angeführten Festlegung von Mindestanteilen an preisgünstigem Wohnraum bei Beanspruchung bestimmter Privilegien einer Arealüberbauung nicht um eine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG (vgl. bereits E. 19.2 und 19.3). Nach der vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung müsste es sich hierfür um ein unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln (vgl. nur VB.2019.00309 vom 23. Oktober 2019, E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen).