Zwar trifft es nicht zu, dass - wie die Bauherrschaft geltend macht - eine Berücksichtigung der neuen Art. 8 Abs. 9-12 schon deshalb ausgeschlossen wäre, weil es sich um eine positive Anordnung handle, der Bauherrschaft damit automatisch die Pflicht, einen Mindestanteil an preisgünstigen Wohnungen zu erstellen, auferlegt würde und darin eine unzulässige positive Vorwirkung läge. Eine entsprechende Konsequenz kann durchaus mit der negativen Vorwirkung gemäss § 234 PBG einhergehen, insofern diese einerseits bei negativer Präjudizierung einer Planänderung eine Bausperre bewirkt, andererseits aber der Bewilligungsfähigkeit