Zwar sei die Bestimmung noch nicht in Kraft getreten, doch entfalte sie ab dem Datum des Beschlusses des Gemeinderats vom 30. November 2016, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Planauflage (26. März bis 25. Mai 2021) negative Vorwirkung gemäss § 234 PBG, so dass keine der Bestimmung widersprechenden Baugesuche mehr bewilligt werden dürften. Das streitbetroffene Bauvorhaben beanspruche gemäss den bestrittenen Berechnungen der Bauherrschaft den 10-Prozent-Bonus nicht, konsumiere aber den Ausnützungsbonus von einem Fünftel des zusätzlich erlaubten anrechenbaren Untergeschosses vollumfänglich. Obwohl das Projekt damit unter den Geltungsbereich der