b BZO (vgl. zu dieser Regelung bereits E. 7) eine Geschossfläche im Umfang der Hälfte des zulässigen Fünftels des anrechenbaren Untergeschosses mit preisgünstigem Wohnraum belegt werde. Zwar sei die Bestimmung noch nicht in Kraft getreten, doch entfalte sie ab dem Datum des Beschlusses des Gemeinderats vom 30. November 2016, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Planauflage (26. März bis 25. Mai 2021) negative Vorwirkung gemäss § 234 PBG, so dass keine der Bestimmung widersprechenden Baugesuche mehr bewilligt werden dürften.