derat mit Weisung vom 14. Juli 2022 eine Ergänzung von Art. 8 BZO um die neuen Absätze 9 bis 12 zur definitiven Beschlussfassung vorgelegt. Während Abs. 9 vorsehe, dass bei Beanspruchung des Ausnützungsbonus von 10 Prozent gemäss Art. 8 Abs. 6 BZO mindestens 5 Prozent der Ausnützung mit preisgünstigem Wohnraum zu belegen seien, halte Abs. 10 fest, dass bei Nutzung eines Untergeschosses mit anrechenbaren Räumen gemäss Art. 8 Abs. 7 lit. b BZO (vgl. zu dieser Regelung bereits E. 7) eine Geschossfläche im Umfang der Hälfte des zulässigen Fünftels des anrechenbaren Untergeschosses mit preisgünstigem Wohnraum belegt werde.