R1S.2022.05166 Seite 103 Anlass, im Sinne der Rekurrierenden die Beurteilung des Vorhabens im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens per se - unter dem Titel der Planungspflicht - für unzulässig zu erklären. Zusammenfassend erweisen sich somit die unter dem Titel der Gestaltungsplanpflicht erhobenen Rügen als unbegründet.