R1S.2022.05189 (vgl. bereits E. 2.1). Nicht ersichtlich ist jedoch, dass über die - gegebenenfalls rechtmässige - Anwendung von § 48 Abs. 3 PBG hinausgehend von vornherein (und damit gerade losgelöst von der Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht) eine eigentliche Pflicht des Gemeinwesens bestehen würde, eine Überbauung des streitbetroffenen Areals nur nach Massgabe eines (sonder-)nutzungsplanerischen Verfahrens zu ermöglichen, und die Erteilung einer Baubewilligung gestützt auf die Grundordnung (bzw. die Vorschriften zur Arealüberbauung) per se (mithin unabhängig von den rechtlichen Wirkungen der Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht) unzulässig wäre.