Selbst wenn das Vorbringen aber aufgrund eines allfälligen Konnexes zur geltend gemachten negativen Vorwirkung der Gestaltungsplanpflicht berücksichtigt wird, erweist es sich materiell als unbegründet: Die in Art. 4 Abs. 14 BZO vorgesehene Gestaltungsplanpflicht würde sich - soweit sie rechtmässig ist - auf § 48 Abs. 3 PBG stützen, wonach bei Bestehen eines wesentlichen öffentlichen Interessens mit der Zonenzuweisung festgelegt werden kann, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss. Ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bildet Gegenstand des separaten Rekursverfahrens G.-Nr. R1S.2022.05189 (vgl. bereits E. 2.1).