R1S.2022.05166 Seite 102 Soweit schliesslich in der Replik von einer eigentlichen Planungspflicht ausgegangen wird, ist bereits fraglich, ob es sich hierbei nicht um eine neue und damit unzulässige Rüge handelt. Selbst wenn das Vorbringen aber aufgrund eines allfälligen Konnexes zur geltend gemachten negativen Vorwirkung der Gestaltungsplanpflicht berücksichtigt wird, erweist es sich materiell als unbegründet: