Vorgaben über Mindestanteile preisgünstiger Wohnungen gelten (da solche nicht vorgesehen sind), was allerdings an der fehlenden Konkretisierung auch dieser Vorgabe sowie am soeben dargelegten Umstand, dass sie im Hinblick auf § 234 PBG mangels planerischen Gehalts ohnehin unbeachtlich ist, nichts zu ändern vermag. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der die Gestaltungsplanpflicht umschreibenden BZO-Bestimmung entgegen den Rekurrierenden keine negative Vorwirkung im Sinne von § 234 PBG zukommt.