Bezüglich einzelner der genannten Ziele kommt sodann hinzu, dass sie mangels planungsrechtlicher Bedeutung gar nicht von § 234 PBG erfasst werden (vgl. dazu bereits E. 19.2): Dies gilt zum einen für Ästhetiknormen (vgl. dazu auch VB.2014.00611 vom 16. April 2015, E. 3.3), zum andern für die Vorgaben über Mindestanteile preisgünstiger Wohnungen, bei denen nicht der planerische Gehalt (im Sinne der Raumwirksamkeit), sondern sozialpolitische Ziele im Vordergrund stehen (vgl. hierzu auch E. 20.2).