4 Abs. 14 BZO festgelegten Gestaltungsplanpflicht und der an gleicher Stelle umschriebenen Planungsziele ergibt sich nun, dass Letztere auch im vorliegenden Verfahren den noch aufzustellenden Gestaltungsplan nicht in der erforderlichen Weise zu konkretisieren vermögen. Dies gilt sowohl für die sehr allgemein gehaltenen Vorgaben der städtebaulich und architektonisch besonders guten Gestaltung, der Nachhaltigkeit und der Einpassung in die Umgebung sowie die nur wenig konkreteren Hinweise auf den Landschaftsschutz und die differenzierte bauliche Verdichtung, als auch für die Zielsetzung einer sozial verträglichen Erneuerung und die zwar spezifischere, aber