R1S.2022.05166 Seite 101 Bezüglich der von den Rekurrierenden angeführten, im (mittlerweile genehmigten, aber Gegenstand eines Rekursverfahrens [vgl. E. 2.1] bildenden) Art. 4 Abs. 14 BZO festgelegten Gestaltungsplanpflicht und der an gleicher Stelle umschriebenen Planungsziele ergibt sich nun, dass Letztere auch im vorliegenden Verfahren den noch aufzustellenden Gestaltungsplan nicht in der erforderlichen Weise zu konkretisieren vermögen.