Beurteilung, ob § 234 PBG einem Bauvorhaben entgegensteht, zusätzlich eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die spezifisch auf die Gestaltungsplanpflicht als Inhalt der fraglichen planungsrechtlichen Festlegung bezogenen Ausführungen zur fehlenden hinreichenden Konkretisierung ergingen jedoch unabhängig von der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung, so dass sie im vorliegenden Verfahren - wo öffentliche Planauflage und Festsetzung der Gestaltungsplanpflicht schon vor der Erteilung der streitbetroffenen Baubewilligung erfolgten und § 234 PBG demnach unmittelbar anwendbar ist - beachtlich sind (vgl. besonders deutlich