Eine solche Konkretisierung sei jedoch erforderlich, um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben wesentlich von der Planänderung abweiche bzw. diese negativ präjudiziere. Dabei betrafen die genannten Verfahren zwar jeweils die sogenannte intertemporalrechtliche Anwendung von § 234 PBG, da die Änderung der kommunalen planungsrechtlichen Festlegung erst während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beantragt bzw. beschlossen worden (aber noch nicht in Kraft getreten) war (vgl. zu dieser Konstellation auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 718 f.), doch wirkt sich dieser Umstand lediglich dahingehend aus, dass im Rahmen der