0012/2018 und 0013/2018 vom 9. Februar 2018, E. 3.2, www.baurekursgericht-zh.ch). In beiden Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird überdies (fallbezogen) festgehalten, dass auch die in der jeweiligen BZO-Bestimmung genannten dem Gestaltungsplan zugrunde zu legenden gebietsspezifischen Ziele, die mittels verschiedenen Massnahmen erreicht werden können, den noch aufzustellenden Gestaltungsplan noch nicht in der erforderlichen Weise zu konkretisieren vermögen. Eine solche Konkretisierung sei jedoch erforderlich, um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben wesentlich von der Planänderung abweiche bzw. diese negativ präjudiziere.