Gerade die Setzung der Bauvolumen im vorliegenden Projekt habe zur Einführung der gesetzlichen Gestaltungsplanpflicht Anlass gegeben. Würde das Bauvorhaben wie geplant realisiert, wäre das Planungsziel der Rücksichtnahme R1S.2022.05166 Seite 99 auf die landschaftlich und ortsbaulich besonders sensible Umgebung und die sozial verträgliche Entwicklung mit preisgünstigen Wohnungen nicht mehr umsetzbar.