Da eine vorgeschriebene planungsrechtliche Festlegung fehle und diese durch das Bauvorhaben beeinflusst werden könne, sei das Areal im Sinne von § 234 PBG nicht baureif. Gehe es bei der planungsrechtlichen Festlegung um Gestaltungspläne, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bauprojekt innerhalb des Planungsperimeters das Potential habe, die zukünftige Planung nachteilig zu beeinflussen, weshalb über ein Baugesuch für eine Arealüberbauung nicht befunden werden dürfe. Gerade die Setzung der Bauvolumen im vorliegenden Projekt habe zur Einführung der gesetzlichen Gestaltungsplanpflicht Anlass gegeben.