In der Replik führen die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang aus, es gehe nicht nur um die fehlende Baureife im Sinne von § 234 PBG, sondern um die in Art. 2 RPG vorgegebene Planungspflicht. Die Zulässigkeit einer derart grossen Überbauung auf einer derart grossen Fläche mit derart grossen Auswirkungen auf die Umwelt, den Raum und die Erschliessung dürfe nicht in einem Baubewilligungsverfahren beurteilt werden, sondern es sei hierfür eine Nutzungsplanung notwendig. Da eine vorgeschriebene planungsrechtliche Festlegung fehle und diese durch das Bauvorhaben beeinflusst werden könne, sei das Areal im Sinne von § 234 PBG nicht baureif.