Dabei nehmen der Landschaftsschutz und die differenzierte bauliche Verdichtung einen hohen Stellenwert ein. Der Gestaltungsplan soll zudem eine schrittweise, sozial verträgliche Erneuerung ermöglichen und Vorgaben über Mindestanteile preisgünstiger Wohnungen machen." Seit der Planauflage, spätestens aber seit der Beschlussfassung des Gemeinderats komme dieser Bestimmung negative Vorwirkung gemäss § 234 PBG zu. In der Replik führen die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang aus, es gehe nicht nur um die fehlende Baureife im Sinne von § 234 PBG, sondern um die in Art. 2 RPG vorgegebene Planungspflicht.