19.1 Weiter machen die Rekurrierenden geltend, der Gemeinderat der Stadt Zürich habe - nach Planauflage vom 9. September bis 10. November 2020 - mit Beschluss vom 24. November 2021 für das Areal B/U - und damit unter anderem für das Baugrundstück - eine Gestaltungsplanpflicht (neuer Art. 4 Abs. 14 BZO) mit folgendem Wortlaut festgesetzt: "Im Gebiet B/U müssen städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige Überbauungen sichergestellt werden, die sich in die Umgebung einpassen. Dabei nehmen der Landschaftsschutz und die differenzierte bauliche Verdichtung einen hohen Stellenwert ein.