Gründen angeordnet wurde (wobei die Vorinstanz, sofern sie die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen als für die Bewilligungsfähigkeit massgeblich erachtet hätte, die Auflage auch auf diesen Aspekt hätte beziehen können, davon jedoch nach dem vorstehend Ausgeführten zu Recht abgesehen hat). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass sich - im Rahmen der vorliegend diskutierten Problematik - an der bereits bekannten zeitlichen Abfolge grundsätzlich keine Änderungen ergeben müssen, sondern lediglich die konkreten Zeitpunkte anzupassen sind (während zugleich die mit den genannten Erwägungen verbundenen Anpassungen ebenfalls klar umrissen sind).