R1S.2022.05166 Seite 97 einzelnen Bauphasen) festgelegt werden soll, damit jedoch keine Verpflichtung auf einen bestimmten Zeitpunkt des Baubeginns einhergehen kann. Letzteres stünde denn auch im Widerspruch zu § 322 PBG, welcher diese Frage dahingehend regelt, dass baurechtliche Bewilligungen nach drei Jahren erlöschen, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist (Abs. 1), wobei die Frist in streitigen Fällen mit der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids zu laufen beginnt (Abs. 3).