War somit die Übereinstimmung der geplanten Etappierung mit den vertraglichen Pflichten der Bauherrschaft gar nicht unter dem Titel der Bewilligungsfähigkeit bei gegebener Vertragsverletzung zu prüfen, so könnten sich die von den Rekurrierenden aufgeworfenen materiellen Fragen nur insofern stellen, als damit die Behauptung verbunden ist, eine vertragskonforme Etappierung wäre ihrerseits mit der vorliegenden Baubewilligung nicht kompatibel. Dieses Problem hat insofern eine gewisse Bedeutung, als die Bauherrschaft einerseits gemäss unbestrittener rekurrentischer Darstellung jedenfalls im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Baugesuchs davon ausging, durch ein-