VB.2013.00050 vom 12. Juni 2013, E. 6.3). Mit anderen Worten hätte eine allfällige Verletzung der vertraglich vereinbarten Mietzinsgestaltung in keinem Fall die fehlende baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens zur Folge, wobei der Argumentation in der Replik entgegenzuhalten ist, dass auch die behauptete Verknüpfung des Vertrags von 1973 mit der seinerzeitigen Bewilligungserteilung keine entsprechenden Folgen zeitigen würde, da sie sich einerseits auf die damalige und nicht auf die nun strittige Bewilligungserteilung bezieht und andererseits der Vertrag von 1973 wie erwähnt mittlerweile ersetzt worden ist.