1292 ff.). Soweit von Ersterem ausgegangen würde, handelt es sich bei der Frage, ob mit der monierten Ausgestaltung der Etappierung eine Vertragsverletzung einhergeht, um eine ein allfälliges privatrechtliches Hindernis betreffende Vorfrage, womit es im Lichte von § 1 VRG und § 317 PBG ohne Weiteres zulässig (wenn nicht sogar geboten) wäre, darauf im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht weiter einzugehen (vgl. auch VB.2013.00050 vom 12. Juni 2013, E. 6.3 sowie Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 1 Rz.