, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2454). Zwar könnte sich die Frage stellen, ob die genannten Verträge als privat- oder als verwaltungsrechtliche zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere auf Vertragsgegenstand und -zweck (im Sinne der Frage, ob der Vertrag unmittelbar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft oder Materien enthält, die vom öffentlichen Recht geregelt werden) abzustellen ist (VK.2010.00002 vom 10. Februar 2011, E. 1.3, in BEZ 2011 Nr. 8; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1292 ff.).