1, 2, 5, 7 und 8). Inwiefern es sich bei dieser vertraglich begründeten Verpflichtung um eine öffentlich-rechtliche Nutzungseinschränkung handeln könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. zu den Formen der Anordnung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen nur Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz.