2, 5 und 8). Während die im - die Überbauung des die genannten drei Parzellen umfassenden Areals betreffenden - Vertrag von 1973 unter anderem enthaltene Verpflichtung betreffend Mietzinsgestaltung als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden war, sah der Vertrag von 2002 die Löschung dieser Dienstbarkeit vor, wobei die Verpflichtung betreffend Mietzinsgestaltung auf vertraglicher Basis fortbestehen sollte (vgl. act. 6.9, insb. Ziff. 1, 2, 5, 7 und 8).