ein solches Vorgehen sei unstatthaft, der Bauentscheid rechtswidrig. In der Replik weisen die Rekurrierenden ergänzend darauf hin, es werde bestritten, dass der Vertrag betreffend Mietzinskontrolle keine baurechtliche Relevanz habe. Der ursprüngliche Vertrag von 1973 sei Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung gewesen und habe zudem den Charakter einer Mehrwertabgabe gehabt. Es bestehe insofern eine öf- fentlich-rechtliche Nutzungseinschränkung, die auch im vorliegenden Verfahren zu beachten sei.