Diese Realisierungs-Problematik werde im Bauentscheid mit keinem Wort thematisiert. Die Frage, ob das Projekt innert der in der Baueingabe genannten Fristen und der gesetzlichen Vorgaben für Arealüberbauungen realisiert werden könne, sei konstitutiv für die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens überhaupt und dürfe nicht in eine Auflage abgeschoben werden. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Auflage, das vollständige Etappierungskonzept durch das Amt für Baubewilligungen beurteilen zu lassen, sei für die Bauherrschaft wie für die Rekurrierenden eine komplette Blackbox; ein solches Vorgehen sei unstatthaft, der Bauentscheid rechtswidrig.