nis geführt hätten. Der Abbruch von "Wohnen 4" könne folglich frühestens ab Oktober 2026 gestartet werden, womit dem von der Bauherrschaft eingereichten Etappierungsplan die Grundlage entzogen sei und die Baueingabe auf einem faktisch nicht einhaltbaren bzw. rechtlich nicht durchsetzbaren Fahrplan beruhe. Das dem Baugesuch zugrundeliegende und mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Etappierungskonzept sei vertragswidrig und nicht umsetzbar. Diese Realisierungs-Problematik werde im Bauentscheid mit keinem Wort thematisiert.