Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die den Lärm betreffende Rüge teilweise begründet ist, die entsprechenden Mängel aber mit den drei genannten Auflagen behoben werden können. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aus lärmschutzrechtlichen Gründen fällt demgegenüber ausser Betracht.