32 Abs. 1 LSV) betreffen. Um diesen Punkt (bzw. die damit verbundene ausschliessliche Relevanz der Tagesbelastung) sicherzustellen, ist der angefochtene Beschluss jedoch durch folgende weitere Auflage zu ergänzen: "Im Rahmen der Bewilligung des Ausbaus des Gastro-Bereichs gemäss separater Eingabe Betriebskonzept Ladenzentrum hat die Bauherrschaft dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägungen den Nachweis zu erbringen, dass die Nutzung ausserhalb der Zeit von 22 Uhr bis 06 Uhr erfolgt."