sind jedoch zwei zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen setzt die Anwendbarkeit der höheren IGW die ausreichende Belüftung auch bei geschlossenen Fenstern voraus (Art. 42 Abs. 2 LSV), wovon aber gestützt auf § 41 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) in Verbindung mit Dispositivziffer II.B.35 ausgegangen werden kann. Zum andern wären in der Nacht auch die höheren IGW (von 60 dB[A]) überschritten (vgl. act. 22.1.0 S. 17 und 19). Zwar ist aufgrund der konkreten betrieblichen Einbettung des Gastronomiebereichs (räumlicher Bezug zum Ladenzentrum) nicht davon auszugehen, dass dessen Öffnungszeiten die Nachtzeit (22 bis 06 Uhr; vgl. Anhang 3 Ziff. 32 Abs. 1 LSV) betreffen.