R1S.2022.05166 Seite 92 gangspunkt bildet der Umstand, dass - an sich zutreffend - für die Betriebsnutzungen gestützt auf Art. 41 Abs. 3 LSV lediglich die Grenzwerte am Tag (von 70 dB[A]) als massgeblich erachtet werden (act. 22.1.0, S. 5). Im Folgenden wird zwar auf S. 8 des Gutachtens die maximale Fassadenbelastung an einem bestimmten Punkt des Grundrisses jeweils für den Tag und für die Nacht ausgewiesen, ohne dass aber eine Differenzierung bezüglich der einzelnen Ebenen erfolgen würde.