Demgegenüber zeigt sich beim im Gebäude C1 auf der gleichen Ebene befindlichen Personalraum ein generelles Problem des Lärmgutachtens: Zwar hält dieses hinsichtlich der Betriebsnutzungen ausdrücklich fest, dass insoweit lediglich bei einem Fenster des Personalraums in der Ebene 4 des Gebäudes C1 eine geringfügige Überschreitung bestehe, die mit Verwendung des - in E. 17.3.1 thematisierten - transparenten Fassadenelements beseitigt wird. Diese Aussage lässt sich allerdings aufgrund der Angaben im Gutachten nicht verifizieren: Aus-