17.3.2 Wie erwähnt rügen die Rekurrierenden auch eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit bestimmten betrieblich genutzten Räumen. Nicht nachvollziehbar ist diese Rüge, soweit sie sich auf die Räume der Ebene 3 im Gebäude D1 bezieht, da dort nur unterirdische Räume vorhanden sind (vgl. R1S.2022.05160, act. 8.3.6). Demgegenüber zeigt sich beim im Gebäude C1 auf der gleichen Ebene befindlichen Personalraum ein generelles Problem des Lärmgutachtens: